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Q&A EU Pauschalreiserichtlinie

Die EU-Pauschalreiserichtlinie gilt bereits seit 1.7.2018. Nach einiger Aufregung ist bei vielen Betrieben in Vergessenheit geraten, unter welchen Bedingungen ein Hotel zum Reiseveranstalter wird, und was dann zu beachten ist. Hier eine kleine Auffrischung.

Rechtliches | Hintergrund

Definitionen: Reiseleistungen, touristische Leistungen und Pauschalreisen

Die Pauschalreise-Richtlinie definiert 4 Arten von Reiseleistungen

  1. Beherbergung
  2. Beförderung
  3. Vermietung von KfZ oder Krafträdern
  4. Sonstige touristische LeistungenZahlenfolge

Die folgenden Kombinationen aus 2 Reiseleistungen sind generell eine Pauschalreise

  1. Beherbergung + Beförderung
  2. Beherbergung + Vermietung von KfZ oder Krafträdern

Das Hotel wird weiterhin zum Pauschalreise-Veranstalter, wenn:

  • es zusätzlich zur Beherbergung mindestens eine sonstige touristische Leistung anbietet und
  • die sonstige touristische Leistung mindestens 25 % des Gesamtwertes ausmacht oder
  • ein wesentliches Merkmal der Reise ist oder als solche beworben wurde
  • und die sonstige touristische Leistung VOR ERBRINGUNG der Beherbergung ausgewählt wurde.

Das gilt seit dem 1.7.2018 für

  • im Voraus vom “Veranstalter” festgelegte Kombinationen (also Packages, Arrangements) und
  • Kombinationen, die entsprechend der Auswahl des Reisenden in einem Vertrag zusammengestellt werden (Zimmerbuchung mit Enhancements, Warenkorb).

Bitte beachten Sie den Unterschied zwischen “Wesensmäßigen Bestandteilen der Beherbergung” (diese können Sie weiterhin kombinieren, ohne dass eine Pauschalreise entsteht), und “Sonstigen touristischen Leistungen” (diese führen ggf. zur Pauschalreise).

Wesensmäßige Bestandteile der Beherbergung:

  • Verpflegung (FR, HP)
  • WLAN
  • Parkplatz
  • Eintritt zum Wellnessbereich
  • Late Check-Out
  • Shuttle-Service (Bahnhof, Flughafen)

Sonstige touristische Leistungen:

  • „Besondere Gourmetmenüs“, Weihnachtsdinner
  • Massagen und andere Wellnessanwendungen
  • Hund (!)
  • Fahrradverleih
  • Kinderbetreuung
  • Tickets z.B. Stadtrundfahrt, Theater

Next steps: Eigene Angebote und Versicherungen checken

Die gute Nachricht zuerst: Es ist weder verboten noch strafbar, Reiseveranstalter zu sein. Bitte beachten Sie lediglich die notwendigen Änderungen bei Versicherungen und Buchungsabläufen.

Lesen Sie hier im User-Guide im Detail, welche versicherungsrechtlichen Schritte zu beachten sind und wie Sie Ihre Booking Engine gesetzeskonform aktualisieren.

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